Wiedereinsetzung (int.)

Sorry. Interner Bereich. Nähere Informationen hierzu gibt es im "Überblick(auch internes)" am Anfang.

Feststellungsklage (int.)

Sorry. Interner Bereich. Nähere Informationen hierzu gibt es im "Überblick(auch internes)" am Anfang.

Eilantrag auf Veräußerungsverbot -VG Potsdam, B. v. 14.05.2021

Eilantrag auf ein vorläufiger Veräußerungsverbot – VG Potsdam, B. v. 14.05.2021 -3 L 327/21-, LKV 2021, 335

Teilweise erfolgreicher Eilantrag, die Vollziehung des Bescheids über die Veräußerung von 26 beschlagnahmte Hunde auszusetzen.

Die Veterinärbehörde erlässt aufgrund tierschutzwidriger Zustände einen Bescheid über die Fortnahme von 22 Hunden und kündigt deren Veräußerung an.

Das VG legt das Begehen dahingehend aus, dass begehrt werde, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu untersagen, die in seinem Bescheid bezeichneten 22 Hunde zu veräußern (Die Differenz 26 Hunde zu 22 Hunde wird nicht erläutert).

Es bejaht einen Anordnungsgrund, weil nach Aktenlage die Behörde geäußert habe, die Tiere nur noch eine Woche mit der Veräußerung zu warten und diese weiter unterzubringen, weil beständig Kosten aufliefen.

Ein Anordnungsanspruch bestehe, weil die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Veräußerung nach § 16a I 2 Nr. 2 TierSchG derzeit (noch) nicht vorlägen. Die Norm setze, weil sie nur zum Erlass eines VA und nicht selbst zum Handeln im Wege unmittelbarer Ausführung ermächtige (Bezugnahme auf BVerwG, U. v. 12.01.2012 -7 C 5/11-), eine Veräußerungsanordnung voraus. Die Ankündigung im Bescheid sei kein solcher VA. Eine Veräußerung im Wege des Sofortvollzuges nach § 27 I 2 VwVGBBg scheide mangels gegenwärtiger Gefahr aus: Die Behörde habe selbst zunächst eine Rückgabe der Tiere in Aussicht gestellt und hätte die Veräußerungsanordnung samt Sofortvollzugsanordnung bereits erlassen können.

Das VG hat konsequenterweise die Untersagung im Tenor eingeschränkt: Die Anordnung endet, sobald der Antragsgegner dem Antragsteller eine die 22 Hunde betreffende Veräußerungsanordnung bekanntgegeben hat und diese vollziehbar ist.

§ 16a I TierSchG: „Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere (…) 2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, (…).

Feststellungsklage

Feststellungsklage § 43 VwGO: Merkschema und Tatbestandsvoraussetzungen

1. Begriff des (feststellungsfähigen) Rechtsverhältnisses ,

mit Fallgruppe Feststellungsklage gegen (Vollzugs-)Behörde auch bei selbstvollziehender Rechtsverordnung

2. Klagebefugnis analog § 42 II VwGO nach der RS

3. Feststellungsinteresse

4. Subsidiarität § 43 II S. 1 VwGO

Daneben Zwischenfeststellungsklage nach § 173 VwGO i.V.m. § 256 II ZPO.

Tatbestandsvoraussetzungen der Feststellungsklage:

1. Begriff des (feststellungsfähigen) Rechtsverhältnisses = die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache ( vgl. BVerwG, DVBl 1992, 1168)

„Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis i. S. d. § § 43 Absatz I VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist“ (BVerwG, Urt. v. 30. 11. 2011 – 6 C 20.10- Rdnr. 12 LKV 2012, 27, 28 mit weit Nachw.

Verneint für nach Klägersicht wahrscheinliches E-Mail-Auswerten des BND des E-Mail-Verkehrs eines Anwaltes ins Ausland nach dem G 10-Gesetz (BVerwG, U. v. . 28.5.2014 – 6 A 1.13, NVwZ 2014, 1666, Bespr. JUS 2015, 670) „Eine Klage auf Feststellung, dass die strategische Beschränkung des Telekommunikationsverkehrs durch den BND nach § 5 G 10 in einem bestimmten Jahr rechtswidrig gewesen ist, ist nur zulässig, wenn zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann, dass der Telekommunikationsverkehr des Kl. im Zuge dieser strategischen Beschränkung tatsächlich erfasst worden ist.“

VGH München, Urt. v. 24. 11. 2011 – 20 B 11.1659, NVwZ-RR 2013, 169

Macht ein Abgabeschuldner gegenüber dem Abgabegläubiger geltend, dass ihm ein Abgabenbescheid nicht zugegangen ist, ist die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses die richtige Klageart. Der Kläger kann die Feststellung verlangen, dass der Verwaltungsakt nicht wirksam geworden ist und deshalb die mit ihm beabsichtigte Regelung nicht erreicht hat. Weil ähnlich wie Nichtigkeitsfeststellungsklage

Feststellungsklage gegen (Vollzugs-)Behörde auch bei selbstvollziehender Rechtsverordnung also Feststellungsklage auf Rechtswidrigkeit der VO

(BVerwG NVwZ 2007, 1311 für VerpackO und ausführlich

BVerwG, U. v. 28.01.2010 -8 C 19/09-NVwZ 2010, 1300 Bespr. JuS 2011, 668 zur Feststellungsklage gegen eine Geltungserstreckung per VO eines Tarifvertrages über Mindestarbeitsbestimmungen nach § 1 III a AEntG a. F (Briefdienstleistungsbranche).

Mit genauer Darlegung des Rechtsverhältnisses und allgemeinen Darlegungen:

Konkretes Rechtsverhältnis ist gegeben, wenn die Norm unmittelbar Rechte und Pflichten des Betroffenen begründet, ohne dass eine Konkretisierung und Individualisierung durch Verwaltungsvollzug vorgesehen oder möglich ist.

vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 19 I UA II EUV; wichtig für direktvollziehbare EU-Normen: „Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereich gewährleistet ist.

Vgl. aber OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 16. 4. 2021-OVG 1 S 43/21-, LKV 2021, 264: Obwohl eine Bundes-VO self-executing ist, fehlt es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis (und scheidet damit auch eine vorläufige Feststellung im Rahmen des § 123 VwGO aus), soweit noch ein Verwaltungsvollzug möglich ist. So bei der Corona-ArbSchV mit Pflicht zu Maßnahmen zur Kontaktreduktion in Betrieben, Maskentragepflicht etc. Der bloße Verstoß sei, so das OVG, nicht bußgeldbewehrt. Es könne deshalb nachgeordneter Rechtsschutz gegen Anordnungen nach § 22 III ArbSchG in Anspruch genommen werden („Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, 1. welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, 2. welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.“).

Änderung einer Nichtigkeitsfeststellungsklage § 43 I Alt.2 VwGO in eine nach normale nach § 43 I Alt. 1 VwGO ist mangels Änderung des Klagegrundes keine Klageänderung

(so VGH Mannheim, U. v. 15.10.2009 -2 S 1457/09).

2. Auch bei Feststellungsklagen ist eine vom Feststellungsinteresse unabhängig zu prüfende Klagebefugnis analog § 42 II VwGO nach der RS erforderlich

←dient die Klage der Verwirklichung eigener Rechte?

BVerwG, NVwZ 1991, 47o,471; BVerwGE 99, 64, 66: zur Vermeidung einer Popularklage; schönes Bsp. OVG Münster NWVBl 97, 232f keine Elternklage auf Nichtigkeit eines Vorausleistungsbescheides nach § 36 BaföG.

Es gibt auch eine Drittfeststellungsklage, vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2016 -10 C 3/15- BVerwGE 156, 199 für Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines (im Rahmen der Sportförderung günstigen) Mietvertrages durch privaten Konkurrenten wegen eines EU-Beihilfen-Verstoßes.

3. Feststellungsinteresse im Wesentlichen wie bei der Fortsetzungsfeststellungsklage

(zum Beispiel Wiederholungsgefahr, vgl. BVerwG U. v. 16.5.2007 -3 C 8/06- NJW 2007, 2790 zur Klageänderung einer Verpflichtungsklage in eine Feststellungsklage, dass die Ablehnung rw gewesen sei).(gleich wie bei FfK: OVG Lüneburg NVwZ-RR 2007, 67)

BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 – 6 B 14/17 – NVwZ 2018, 739, 740: Aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls, wenn die Art des Eingriffs insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz es erfordert. Kokret: Betroffenheit durch die heimliche Erfassung und die Speicherung (in Fußballhooligandatei „Arbeitsdatei Szenekundige Beamte“ im Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG), ohne insoweit effektiven Rechtsschutz erlangen zu können.

BVerwG, B. v. 27.04.2021 -1 C 13/19 – NVwZ-RR 2021, 952 :Ein Feststellungsinteresse bei einer auf die Feststellung, keine Erlaubnis zu benötigen muss nicht zwingend nur gegen die Behörde gerichtet werden, welche für eine solche zuständig wäre, sondern auch an eine dritte Behörde, die sich eigener Zuständigkeiten berühmt. Im konkreten Fall wollten ukrainische Seeleute geklärt wissen, dass sie für eine Arbeitstätigkeit beim Off-shore-Supply keines Aufenthaltstitels bedürfen. Beklagter war die BRD, Bundespolizei

4. Subsidiarität der Feststellungsklage, § 43 II S. 1 VwGO

←soll unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung steht (BVerwG st. Rs ).

Also z. B. nicht, wenn das Gegenteil des Gewollten eingeklagt werden könnte (kein Einklagen der Genehmigung, wenn man von Erlaubnisfreiheit ausgeht.

z.B. nicht nötig, Leistungsklage zu erheben (Fall oben BVerwGE 156,199 statt Mietvertrag-Nichtigkeitsfeststellungsklage Klage auf Mietsenkung)

Feststellungsklage ist auch gegenüber Leistungsklagen vor anderer Gerichtsbarkeit subsidiär (BVerwG NVwZ 2000, 1411 mit Besprechung Hufen JuS 2001,514:

Daneben gibt es auch die Zwischenfeststellungsklage nach § 173 VwGO i.V.m. § 256 II ZPO.

Statt dem normalen Feststellungsinteresse ist die Abhängigkeit der Entscheidung des Rechtsstreits von dem Rechtsverhältnis Voraussetzung. Daran ändert auch eine Abtrennung nichts (BVerwG B. v. 14.02.2011 -7 B 49/10 NVwZ 2011, 509 m. Bespr. in JuS 2011, 992,997, bestätigt im späteren Revisionsurteil v. 12.01.2012 -7 C 5/11- NVwZ 2012, 1184,1185)

Lesenswerter Fall: OVG Münster B. v. 12. 2.2007 -1 A 749/06 NJW 2007, 3798: Feststellungsklage eines Ref., dass die Beschlagnahme von Fotohandy etc bei Einlasskontrollen rw war: (Reha.interesse, Eingriffsintensität).

Eilantrag auf eine Feststellung – Sonntagsarbeit am Valentinstag; VG Berlin, B. v. 01.02.2021

Eilantrag auf eine Feststellung – Sonntagsarbeit am Valentinstag; VG Berlin, B. v. 01.02.2021 – 4 L 25/21

§ 123-VwGO-Antrag eines Vermittlungsunternehmens, das Blumensträuße und Blumen überörtlich vermittelt auf Feststellung, am Sonntag den14.02.2021, dem Valentinstag, in ihrer Telefonzentrale im Servicecenter in Berlin 50 Mitarbeiter beschäftigen zu dürfen.

Ein Antrag auf eine Ausnahmebewilligung nach § 13 III Nr. 2 lit. b Arbeitszeitgesetz (ArbZG; „Die Aufsichtsbehörde kann [….] abweichend von § 9 bewilligen, Arbeitnehmer zu beschäftigen [….] an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern“) war im September 2020 gestellt und im Oktober 2020 abgelehnt worden: Die Antragstellerin könne wie sonst auch an Sonntagen verfahren, an denen Bestellungen bis Samstag 11.Uhr aufzugeben seien. Das Widerspruchsverfahren läuft.

Am 22.01. beantragt das Unternehmen, festzustellen, für diese Sonn- und Feiertagsarbeit keiner Ausnahmebewilligung zu bedürfen, weil sie bereits nach der Berliner Bedürfnisgewerbeverordnung (BedGewV BE) erlaubt sei. Für den Fall, dass dies zu verneinen sei, müsse die Behörde jedenfalls eine Ausnahmebewilligung nach dem Arbeitszeitgesetz erteilen, da besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erforderten (Konkurrenz biete Zustellung am Valentinstag an, Valentinstag umfasse alleine 4% des Jahresumsatzes; Anträge wurde in der Vergangenheit stattgegeben).

§ 9 I ArbZG lautet: „Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.“

Antragsauslegung: Das VG hat angenommen, dass primär begehrt werde, im Wege einer e. A. nach § 123 I 2 VwGO festzustellen, dass die Sonn- und Feiertagsarbeit für 50 Mitarbeiter im Servicecenter am 14. Februar 2021 in der Zeit von 7:00 – 16:00 Uhr zulässig sei und hilfsweise, den Antragsgegner nach § 123 I 2 VwGO zu verpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung nach § 13 III Nr. 2 lit. ArbZG für (…) zu erteilen.

Der Hauptantrag ist nach Auffassung des VG zulässig, weil Verstöße bußgeldbewehrt seien und es unzumutbar sei, ein solches Verfahren abzuwarten Er sei aber unbegründet. Es fehle an einem Anordnungsanspruch.

§ 1 I Nr. 7 BedGewV BE

(„Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können, dürfen abweichend von § 9 Arbeitszeitgesetz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Bereichen beschäftigt werden: 7. [….]im Dienstleistungsbereich mit der Betreuung von Kunden mittels Telefon oder Datenübertragung, […])

sei bereits nicht von der verfassungskonform auszulegenden Ermächtigungsgrundlage des § 13 I Nr. 2 lit. a und II 1 ArbZG gedeckt.

( § 13 I und II ArbZG: „(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe […] über die Ausnahmen nach § 10 hinaus weitere Ausnahmen abweichend von § 9 a) für Betriebe, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist […] zulassen und die zum Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a keinen Gebrauch gemacht hat, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung entsprechende Bestimmungen erlassen. [….]).

Das VG nimmt Bezug auf BVerwGE 150, 327 zur hessischen Parallelnorm. Das BVerwG vermisse die erforderliche Beschränkung der Dienstleistungen auf Notfälle.

Eine Analogie zu § 1 I Nr. 1 lit. a BedGewV BE (Abweichung für Blumengeschäfte, Gärtnereien) scheide aus, weil diese Gestattung bereits aus dem Berliner Ladenöffnungsgesetz folge.

Der Hilfsantrag habe Erfolg, weil glaubhaft gemacht sei, dass aufgrund besondere Verhältnisse –Valentinstag fällt auf einen Sonntag- zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens der Erlaubnistatbestand des § 13 III Nr. 2 lit. b ArbZG erfüllt sei und darüber hinaus das Ermessen auf eine Erteilung reduziert sei.

Keine Bauschuttrecyclinganlage in einem Gewerbegebiet – OVG Münster. B. v. 07.01.2021-8 B 548/20-

Erfolgreicher § 80 V-VwGO Antrag eines Betreibers einer Bäckerei mit Café in einem Gewerbegebiet gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage (Anlage nach Nr.8.15.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV).

Zulässigkeit: Der Antragsteller ist als Erbbauberechtigter mit eigentumsähnlichen dinglichen Rechten an einem Grundstück antragsbefugt.

Begründetheit-Inzidentüberprüfung: Die Anlage sei gewerbegebietsunverträglich und gehöre in ein Industriegebiet gehöre (vgl. § 8 und 9 BauNVO), obwohl das Vorhaben nach § 19 BImSchG dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zugeordnet sei. Ein Nachbar im Baugebiet könne sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden, wenn er selbst durch sie nicht unzumutbar beeinträchtigt werde Gebietsgewährleistungs- oder Gebietserhaltungsanspruch).

* In der Sache sei die Genehmigung in sich widersprüchlich, weil einerseits das Lärmgutachten davon ausgehe, dass die Sieb- und Brechanlage bei geschlossener Halle betrieben werde, andererseits eine entsprechende Nebenbestimmung fehle und erlaubt werde, dass ein Tor für Transporte offen stehe.

* Gebiet als Gewerbegebiet sei nicht funktionslos, weil es schon jetzt industriegebietstypische Anlagen gebe (klausurtypische Sachverhaltsauswertung)..

Bauschuttrecyclinganlagen weisen im Hinblick auf den verursachten Lärm, Staub und Erschütterungen regelmäßig ein hohes Störpotential auf, das gegen ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit in Gewerbegebieten spricht.

* Keine Zulassung im Gewerbegebiet, weil der Bebauungsplan eine Gliederung nach der Art der Betriebe und Anlagen (§ 1 IV S. 1 Nr. 2 BauNVO) vornehme, weil dann die Anlage sowohl der allgemeinen, hier nach § 8 BauNVO zu beurteilenden Zweckbestimmung eines Baugebiets als auch den speziellen Festsetzungen eines solchen gegliederten Baugebiets genügen müsse. Andernfalls würde die Pflicht des § 1 III 1 BauNVO verletzt, im Bebauungsplan ein in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichnetes Baugebiet festzusetzen (Bezugnahme u. a. auf BVerwG, Urt. v. 23. April 2009 – 4 CN 5.07 -). Ließe man in dem festgesetzten Gewerbegebiet gleichwohl industriegebietstypische Vorhaben zu, schüfe dies der Sache nach einen gesetzlich nicht vorgesehen neuen Gebietstyp.

Die speziellen Vorgaben der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (konkret Nr. 788 der Stadt Krefeld) zu den möglichen Ausnahmen seien nicht erfüllt (Sachverhaltsauswertung).