Eilantrag auf Veräußerungsverbot -VG Potsdam, B. v. 14.05.2021

Eilantrag auf ein vorläufiger Veräußerungsverbot – VG Potsdam, B. v. 14.05.2021 -3 L 327/21-, LKV 2021, 335

Teilweise erfolgreicher Eilantrag, die Vollziehung des Bescheids über die Veräußerung von 26 beschlagnahmte Hunde auszusetzen.

Die Veterinärbehörde erlässt aufgrund tierschutzwidriger Zustände einen Bescheid über die Fortnahme von 22 Hunden und kündigt deren Veräußerung an.

Das VG legt das Begehen dahingehend aus, dass begehrt werde, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu untersagen, die in seinem Bescheid bezeichneten 22 Hunde zu veräußern (Die Differenz 26 Hunde zu 22 Hunde wird nicht erläutert).

Es bejaht einen Anordnungsgrund, weil nach Aktenlage die Behörde geäußert habe, die Tiere nur noch eine Woche mit der Veräußerung zu warten und diese weiter unterzubringen, weil beständig Kosten aufliefen.

Ein Anordnungsanspruch bestehe, weil die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Veräußerung nach § 16a I 2 Nr. 2 TierSchG derzeit (noch) nicht vorlägen. Die Norm setze, weil sie nur zum Erlass eines VA und nicht selbst zum Handeln im Wege unmittelbarer Ausführung ermächtige (Bezugnahme auf BVerwG, U. v. 12.01.2012 -7 C 5/11-), eine Veräußerungsanordnung voraus. Die Ankündigung im Bescheid sei kein solcher VA. Eine Veräußerung im Wege des Sofortvollzuges nach § 27 I 2 VwVGBBg scheide mangels gegenwärtiger Gefahr aus: Die Behörde habe selbst zunächst eine Rückgabe der Tiere in Aussicht gestellt und hätte die Veräußerungsanordnung samt Sofortvollzugsanordnung bereits erlassen können.

Das VG hat konsequenterweise die Untersagung im Tenor eingeschränkt: Die Anordnung endet, sobald der Antragsgegner dem Antragsteller eine die 22 Hunde betreffende Veräußerungsanordnung bekanntgegeben hat und diese vollziehbar ist.

§ 16a I TierSchG: „Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere (…) 2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, (…).

Eilantrag auf eine Feststellung – Sonntagsarbeit am Valentinstag; VG Berlin, B. v. 01.02.2021

Eilantrag auf eine Feststellung – Sonntagsarbeit am Valentinstag; VG Berlin, B. v. 01.02.2021 – 4 L 25/21

§ 123-VwGO-Antrag eines Vermittlungsunternehmens, das Blumensträuße und Blumen überörtlich vermittelt auf Feststellung, am Sonntag den14.02.2021, dem Valentinstag, in ihrer Telefonzentrale im Servicecenter in Berlin 50 Mitarbeiter beschäftigen zu dürfen.

Ein Antrag auf eine Ausnahmebewilligung nach § 13 III Nr. 2 lit. b Arbeitszeitgesetz (ArbZG; „Die Aufsichtsbehörde kann [….] abweichend von § 9 bewilligen, Arbeitnehmer zu beschäftigen [….] an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern“) war im September 2020 gestellt und im Oktober 2020 abgelehnt worden: Die Antragstellerin könne wie sonst auch an Sonntagen verfahren, an denen Bestellungen bis Samstag 11.Uhr aufzugeben seien. Das Widerspruchsverfahren läuft.

Am 22.01. beantragt das Unternehmen, festzustellen, für diese Sonn- und Feiertagsarbeit keiner Ausnahmebewilligung zu bedürfen, weil sie bereits nach der Berliner Bedürfnisgewerbeverordnung (BedGewV BE) erlaubt sei. Für den Fall, dass dies zu verneinen sei, müsse die Behörde jedenfalls eine Ausnahmebewilligung nach dem Arbeitszeitgesetz erteilen, da besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erforderten (Konkurrenz biete Zustellung am Valentinstag an, Valentinstag umfasse alleine 4% des Jahresumsatzes; Anträge wurde in der Vergangenheit stattgegeben).

§ 9 I ArbZG lautet: „Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.“

Antragsauslegung: Das VG hat angenommen, dass primär begehrt werde, im Wege einer e. A. nach § 123 I 2 VwGO festzustellen, dass die Sonn- und Feiertagsarbeit für 50 Mitarbeiter im Servicecenter am 14. Februar 2021 in der Zeit von 7:00 – 16:00 Uhr zulässig sei und hilfsweise, den Antragsgegner nach § 123 I 2 VwGO zu verpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung nach § 13 III Nr. 2 lit. ArbZG für (…) zu erteilen.

Der Hauptantrag ist nach Auffassung des VG zulässig, weil Verstöße bußgeldbewehrt seien und es unzumutbar sei, ein solches Verfahren abzuwarten Er sei aber unbegründet. Es fehle an einem Anordnungsanspruch.

§ 1 I Nr. 7 BedGewV BE

(„Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können, dürfen abweichend von § 9 Arbeitszeitgesetz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Bereichen beschäftigt werden: 7. [….]im Dienstleistungsbereich mit der Betreuung von Kunden mittels Telefon oder Datenübertragung, […])

sei bereits nicht von der verfassungskonform auszulegenden Ermächtigungsgrundlage des § 13 I Nr. 2 lit. a und II 1 ArbZG gedeckt.

( § 13 I und II ArbZG: „(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe […] über die Ausnahmen nach § 10 hinaus weitere Ausnahmen abweichend von § 9 a) für Betriebe, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist […] zulassen und die zum Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a keinen Gebrauch gemacht hat, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung entsprechende Bestimmungen erlassen. [….]).

Das VG nimmt Bezug auf BVerwGE 150, 327 zur hessischen Parallelnorm. Das BVerwG vermisse die erforderliche Beschränkung der Dienstleistungen auf Notfälle.

Eine Analogie zu § 1 I Nr. 1 lit. a BedGewV BE (Abweichung für Blumengeschäfte, Gärtnereien) scheide aus, weil diese Gestattung bereits aus dem Berliner Ladenöffnungsgesetz folge.

Der Hilfsantrag habe Erfolg, weil glaubhaft gemacht sei, dass aufgrund besondere Verhältnisse –Valentinstag fällt auf einen Sonntag- zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens der Erlaubnistatbestand des § 13 III Nr. 2 lit. b ArbZG erfüllt sei und darüber hinaus das Ermessen auf eine Erteilung reduziert sei.