OVG Hamburg, B. v. 1. Dezember 2020 -4 Bs 84/20– NordÖR 2021, 135
VG Hamburg, B. v. 28.04.2020 -15 E 3147/19.
Examensklausurgeeigneter Fall aufgrund der angeschnittenen allgemeinen polizeirechtlichen Fragen und sowie zum Sofortvollzugsinteresse.
Die Autovermietung ist Halterin (und damit Adressatin der Verpflichtung nach § 31a I 1 StVZO), obgleich über sie nur die Reservierung der Mietwagen läuft, das eigentliche Vermietungsgeschäft aber durch Handelsvertreter (Mietstationen) erfolgt. Sie behalte nämlich –so das OVG- eine mittelbare tatsächliche Verfügungsgewalt.
Keine Ungeeignetheit, weil die Mieter der Fahrzeuge ständig wechselten und auf diese nicht erzieherisch eingewirkt werden könne. Die Fahrtenbuchauflage dienten nämlich in erster Linie der Gefahrenprävention, nach künftigen Verkehrsverstößen die Fahrer rasch festzustellen.
Die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage zwinge nicht zu einem Verstoß gegen die DSGVO, weil die Datenerhebung im öffentlichen Interesse sei und damit rechtmäßig nach Art. 6 I lit. e DSGVO.
Erfolg hatte der Antrag (bereits vor dem VG), soweit auch aufgegeben wurde, das Fahrtenbuch an drei genau bezeichneten Wochen in Hamburg bei der Behörde vorzulegen. Dies sei unverhältnismäßig, weil das Spontanvermietungsgeschäft zu sehr beeinträchtigt würde und ein Vorlage auch bei ortsnahen Ordnungsämtern einfacher wäre.