§ 80 V-VwGO; Straßenrecht: Abgrenzung Gemeingebrauch, Sondernutzung: OVG Münster, B. v. 20. November 2020

 

OVG Münster, B. v. 20.11.2020 -11 B 1459/20- NJW 2020, 3797

§ 80 V-VwGO Antrag eines Mietfahrradverleihers auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Ordnungsverfügung 1. die komplette Leihfahrradflotte aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen und 2. die weitere, widerrechtliche Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums zu unterlassen“ sowie jeweils Zwangsgeldandrohungen.

Diese Anträge haben (anders als vor dem VG) keinen Erfolg:

Der zu Grunde liegende Bescheid sei wohl rechtmäßig:

Rechtsgrundlage für den VA zu 1.) und den zu 2) ist jeweils § 22 S. 1 NRWStrG („

Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen.“)

Das Abstellen (zum Vermieten) ist nach Auffassung des OVG eine Sondernutzung. Es gelten die gleichen Abgrenzungskriterien zum Gemeingebrauch wie für das Parken/Aufstellen von KfZ. Da die Leihfahrräder primär zum Abschließen von Mietverträgen auf den Gehwegen stehen, überwiege nicht das bloße Abstellen zum Zwecke späterer Wiederinbetriebnahme, sondern die gewerbliche Geschäftsanbahnung, wie als ob dort noch ein realer Mitarbeiter die Geschäfte betreiben würde. Keine Ermessensfehler: Der Fomalverstoß, keine Sondernutzungserlaubnis eingeholt zu haben, reiche. § 18 II 2 NRWStrG („Die Sondernutzung bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.“) enthalte ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.

Die Anordnung Nr.2 sei bestimmt genug.

Es überwiege das öffentliche Interesse auch für die Zeit bis zur Bestandskraft, damit die Verfügungen nicht entwertet werden und aus spezialpräventiven Gründen.

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