Keine Bauschuttrecyclinganlage in einem Gewerbegebiet – OVG Münster. B. v. 07.01.2021-8 B 548/20-

Erfolgreicher § 80 V-VwGO Antrag eines Betreibers einer Bäckerei mit Café in einem Gewerbegebiet gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage (Anlage nach Nr.8.15.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV).

Zulässigkeit: Der Antragsteller ist als Erbbauberechtigter mit eigentumsähnlichen dinglichen Rechten an einem Grundstück antragsbefugt.

Begründetheit-Inzidentüberprüfung: Die Anlage sei gewerbegebietsunverträglich und gehöre in ein Industriegebiet gehöre (vgl. § 8 und 9 BauNVO), obwohl das Vorhaben nach § 19 BImSchG dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zugeordnet sei. Ein Nachbar im Baugebiet könne sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden, wenn er selbst durch sie nicht unzumutbar beeinträchtigt werde Gebietsgewährleistungs- oder Gebietserhaltungsanspruch).

* In der Sache sei die Genehmigung in sich widersprüchlich, weil einerseits das Lärmgutachten davon ausgehe, dass die Sieb- und Brechanlage bei geschlossener Halle betrieben werde, andererseits eine entsprechende Nebenbestimmung fehle und erlaubt werde, dass ein Tor für Transporte offen stehe.

* Gebiet als Gewerbegebiet sei nicht funktionslos, weil es schon jetzt industriegebietstypische Anlagen gebe (klausurtypische Sachverhaltsauswertung)..

Bauschuttrecyclinganlagen weisen im Hinblick auf den verursachten Lärm, Staub und Erschütterungen regelmäßig ein hohes Störpotential auf, das gegen ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit in Gewerbegebieten spricht.

* Keine Zulassung im Gewerbegebiet, weil der Bebauungsplan eine Gliederung nach der Art der Betriebe und Anlagen (§ 1 IV S. 1 Nr. 2 BauNVO) vornehme, weil dann die Anlage sowohl der allgemeinen, hier nach § 8 BauNVO zu beurteilenden Zweckbestimmung eines Baugebiets als auch den speziellen Festsetzungen eines solchen gegliederten Baugebiets genügen müsse. Andernfalls würde die Pflicht des § 1 III 1 BauNVO verletzt, im Bebauungsplan ein in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichnetes Baugebiet festzusetzen (Bezugnahme u. a. auf BVerwG, Urt. v. 23. April 2009 – 4 CN 5.07 -). Ließe man in dem festgesetzten Gewerbegebiet gleichwohl industriegebietstypische Vorhaben zu, schüfe dies der Sache nach einen gesetzlich nicht vorgesehen neuen Gebietstyp.

Die speziellen Vorgaben der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (konkret Nr. 788 der Stadt Krefeld) zu den möglichen Ausnahmen seien nicht erfüllt (Sachverhaltsauswertung).

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