Rechtsmittelbelehrung aktuelle Probleme

 § 58 I, II VwGO :

BVerwG, Urt. v. 25.1.2021 – 9 C 8/19 –, NVwZ 2021, 1061

Eine Rechtsbehelfsbelehrung , nach der die Klage schriftlich oder zur Niederschrift beim VG erhoben werden kann, ist nicht deshalb im Sinne von § 58 II VwGO unrichtig erteilt, weil sie nicht auf die Möglichkeit einer Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument hinweist.

Denn § 55 a I VwGO schafft keine eigenständige elektronische Form der Klageerhebung. Vielmehr genügt eine die Anforderungen des § 55 a I VwGO einhaltende Übermittlung dem Schriftformerfordernis und ist deshalb nach § 81 I 1 VwGO schriftlich erhoben.

OVG Koblenz, Beschl. v. 12.6.2019 – 8 A 11392/18.OVG- NVwZ-RR 2020, 91:

Die Rechtsmittelbelehrung in einem Widerspruchsbescheid, die auf die Möglichkeit der Klageerhebung „schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ hinweist, ist nicht deshalb unrichtig, weil sie die E-Mail-Adresse des VG nicht benennt. Das muss man selbst ermitteln können, genauso wie die fehlende Gerichtsanschrift unschädlich wäre.

BVerwG Urt. vom 09.05.2019 – 4 C 2.18 – NVwZ-RR 2019, 885: Keine Belehrung nötig, ab wann die Frist läuft („kann innerhalb eines Monats Widerspruch..“). Dass Muster-RMB „ab Bekanntgabe“ enthält, macht die Formulierung nicht notwendig. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Rechtsmittelbelehrung, die keinen Hinweis auf den Beginn der einzuhaltenden Frist enthält, irreführend ist,

VGH Mannheim, Urt. v. 18.4.2017 – A 9 S 333/17 NVwZ 2017, 1477 zu

Bescheid des Bundesamtes für Flüchtlinge, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst sein“ müsse: Irreführend: Nach dem überwiegenden Sprachverbrauch wird abfassen im Sinne von schriftlicher Erklärung verstanden.

Mit dieser Formulierung ist die Rechtsbehelfsbelehrung geeignet, bei dem Betroffenen den – im Widerspruch zum Gesetz stehenden – Eindruck zu erwecken, dass die Klage gegen den Bundesamtsbescheid bei dem VG schriftlich eingereicht werden muss und dass der Betroffene selbst für die Schriftform zu sorgen hat.

„Abfassen“ werde jedenfalls nach dem überwiegenden Sprachgebrauch in dem Sinne verstanden, dass einer Erklärung eine schriftliche Form gegeben wird

a. A. VGH München, Urt. v. 10.01.2018 -13a B 17.31116- NVwZ 2018, 838: Die RMB ist richtig. „Abfassen“ erweckt nicht den Eindruck eine schriftliche Form sei erforderlich.

Verpflichtungen zu Rechtsmittelbelehrungen:

Widerspruchsbescheid:

Gerichtliche Entscheidungen

Speziell für Streitwertbeschlüsse § 5b GKG.

Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.(Stand: 202101)

Zurück zu Prozessualem