Normenkontrollantrag

Normenkontrollantrag § 47 VwGO:

Antragsbefugnis § 47 II 1 VwGO

Rechtsfolge bei Stattgabe: Unwirksamkeitserklärung, § 47 V 2 VwGO

Umsteigen auf „Fortsetzungsfeststellungsnormenkontrolle“

Einstweilige Anordnung § 47 VI VwGO

Antragsbefugnis nach § 47 II 1 VwGO wie die Klagebefugnis in § 42 II VwGO, auch wenn auf der Begründetheitsebene keine konkrete Rechtsverletzung erforderlich ist. Denn es sollen nur Popularklagen ausgeschlossen sein (vgl. z. B. BVerwG B. v. 17.07.2019 – 3 BN 2/18 NVwZ-RR 2019, 1027 mit Besprechung Hufen JuS 2020, 383).

Als Rechtsfolge sieht das Gesetz für den Normenkontrollantrag nur vor, die Norm für unwirksam zu erklären, § 47 V 2 VwGO.

Ausnahme hiervon VGH München, B. v. 27.04.2020 -20 NE 20.793 -: Ausnahme für gegen Art. 3 GG verstoßende Corona-VO, die sowieso nur noch wenige Tage gegolten hätte zur Vermeidung einer Notstandssituation. Tenor nur: „§ 2 Abs. 4 und 5 der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BaylfSMV) sind mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.“

Nach der Rechtsprechung kann bei Außerkrafttreten der Norm der Normenkontrollantrag im laufenden Verfahren auf ein „Fortsetzungsfeststellungsnormenkontrolle“ umgestiegen werden, wenn ein entsprechendes berechtigtes Interesse besteht um Art. 19 IV GG zu genügen, vgl. aus jüngster Zeit OVG Saarlouis, U. v. 24.03.2022 -2 C 108/20– mit Rechtsprechungsnachweisen (Rdnr. 22).

§ 47 VI VwGO: spezielles Eilverfahren für den Normenkontrollantrag

OVG Koblenz, B. v. 12.6.2019 – 10 B 10515/19- NVwZ 2020, 170

Ob eine e. A. zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten i. S. d. § 47 VI VwGO ist, ist anhand einer Folgenabwägung analog § 32 BVerfGG zu ermitteln.

VGH München: Wenn durch eine einstweilige Anordnung nach § 47 VI VwGO ein Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug gesetzt wird, dann wirkt diese Außervollzugsetzung auch fort, wenn die Gemeinde im ergänzenden Verfahren nach § 214 IV BauGB vorgeht und den Bebauungsplan erneut (rückwirkend) erlässt (a. A. früher VGH selbst), B. v. 19.03.2012 – 1 NE 12.259 – NVwZ-RR 2012, 883 (mit Besprechung JuS 2013, 417,421ff.; in einem (neuen) § 80 VII-VwGO-analog-Verfahren auf Feststellung, dass die Außervollzugsetzung fortwirke). Argumente: es sei der alte Bebauungsplan, Waffengleichheit (sonst könnte die Gemeinde den Plan einfach neu erlassen), bei der nachbarlichen Anfechtung ändere die nachträgliche Modifikation der Baugenehmigung auch nichts an der fortdauernden AO der aufschieb. Wirkung.

Zur Abgrenzung eines Antrages nach § 123 VwGO zu dem nach § 47 VI siehe § 123 VwGO Einstweiliger Rechtsschutz (nur intern)

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