Klagebefugnis

§ 42 II VwGO Merkposten zur Klagebefugnis und aktuelle Entwicklungen: Möglichkeitstheorie, Adressatentheorie, Drittschutz, Beteiligungsrechte, nachbarschützende Norm Präklusion/Verzicht

„Filterfunktion“:

Vgl. BVerwG, B. v. 21.07.2014 -3 B 70/13– [ECLI:DE:BVerwG:2014:210714B3B70.13.0]

Rdnr. 18: „Bei der Anfechtungsklage verlangt § 42 II VwGO, dass der Kl. geltend macht, durch den VA in seinen Rechten verletzt zu sein. Zur Geltendmachung ist es in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass er Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist (..)“.

Eine Beweisaufnahme zur Klärung der subjektiven Rechtsposition ist im Rahmen der Zulässigkeitprüfung nicht erlaubt.: „Für die im Rahmen der Zulässigkeit nur zu prüfende Möglichkeit einer Rechtsverletzung genügt es, dass der Kl. Tatsachen behauptet, die – wenn sie sich als zutreffend erweisen – eine Rechtsverletzung ergeben können. Darin erschöpft sich die Filterfunktion der Klagebefugnis.“

Möglichkeitstheorie:

Die Klagebefugnis fehlt (nach h.M.) nur dann, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können.

←Zweck der Klagebefugnis ist (nur), Popularklagen zu verhindern

Unproblematisch bei Belastung durch an Kläger gerichteten belastenden VA , Art. 2 Abs. 1 GG,

=Adressatentheorie

bzw. bei vorhandener möglicher Anspruchsgrundlage bei Verpflichtungsklage auf Erlass eines ihn begünstigenden VA.

Problem Drittschutz/fehlende direkte Adressateneigenschaft:

Probleme bereiten nur die Fälle, in denen ein Dritter beteiligt ist, also der Kläger sich gegen einen einen Dritten belastenden oder begünstigenden VA wehrt oder den Erlass eines solchen VA begehrt, oder bei denen ganz allgemein fraglich ist, ob auch der Kläger geschützt sein soll.

→mit üblichen Auslegungsmethoden ist zu ermitteln, ob die Norm drittschützend bzw. auch klägerschützend ist.

Die wohl vorherrschende RS prüft bei Drittbeteiligung bereits auf der Ebene der Zulässigkeitsebene alle möglichen Rechte (=es wird nicht nach der ersten aufgehört).

←auf der Begründetheitsebene soll eine Beschäftigung nur mit einer etwaigen Rechtswidrigkeit des VA/Unterlassen des VA hinsichtlich dieser Rechte erfolgen, nicht mehr mit sonstigen etwaigen Rechtsverstößen

zu bejahen wenn

1. ein Rechtssatz des öffentlichen Rechts eine objektive Verhaltenspflicht enthält, d.h. der Behörde eine bestimmte objektive Rechtspflicht auferlegt;

also nicht bei bloßen Staatszielbestimmungen,

2. dieser Rechtssatz nicht ausschließlich zur Verwirklichung von öffentlichen Interessen bestimmt ist, sondern zumindest auch der Befriedigung von lndividualinteresse dienen soll,

nicht bloßer sogenannter Reflex.

Nichts anderes steckt in der allgemeinen Definition für eine

nachbarschützende Norm:

„wenn nach den Umständen des konkreten Einzelfalles in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Das ist der Fall, wenn entweder die tatsächlichen Umstände handgreiflich ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist, oder aber eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist.“

(vgl für Baunachbarrecht: K/S § 42 Rdnr. 98)

Beispiele:

BVerwG, Urt. v. 6.5.2015 – 6 C 11/14- NVwZ 2015, 1384 bestätigend VGH München Urt.13.01.2014 -7 BV 13.1397- (Zwischenfeststellungsurteil zur Zulässigkeit)

Klagebefugnis der „Ultimate Fighting Championship“ (UFC) gegen medienrechtliche Beschränkungen. Die UFC dar gegen einen Bescheid der Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) klagen, obwohl der Bescheid nicht an sie, sondern an die Programmanbieterin Sport.1 GmbH gerichtet ist, weil zwar zwischen der BLM und der UFC kein unmittelbares medienrechtliches Rechtsverhältnis bestehe, jedoch das Programmänderungsverlangen auf den Inhalt der produzierten Formate abstellt. Damit werde der UFC zwar nicht die Veranstaltung als solche, wohl aber deren Verbreitung und Vermarktung als TV-Produktion in Deutschland zumindest erheblich erschwert. Sie müsse deshalb auch als Drittbetroffene die Möglichkeit haben, diese Maßnahme der gerichtlichen Überprüfung zuzuführen und könne sich darauf berufen, dass die Aufforderung zur Programmänderung sie zumindest mittelbar und nicht nur als Reflex in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung betreffe.

(Art. 12 GG direkt über Art. 19 III GG, j.P. mit Sitz im EU-Ausland reicht, EU-Recht erzwingt nach BVerfG Anwendungserweiterung)

BVerwG DVBl. 96, 186f:

Klagebefugnis der Ehefrau bei bestandskräftiger Aufenthaltsrechts-Versagung gg. dem Ehemann ;

Fehlen subj. Rechtsverletzung bei Klage auf Versagung der Nebentätigkeitserlaubnis für Ehrenamt BVerwG DVBl 1995, 1250

und bei Klage gegen Ausnahmegenehmigung nach BaumSchutzVO OVG Lüneburg NJW 1996, 3225

Das öffentliche Baurecht enthält keine auf dem Eigentum beruhende Schutzansprüche zwischen verschiedenen Berechtigten ein und desselben Grundstücks. Deshalb kein Recht des Eigentümers auf Einschreiten gegen den Zwangsverwalter des Anwesens, (OVG Bautzen, B. v. 30.12.2020 -1 B 348/20– NVwZ-RR 2021, 477)

und keine Klagebefugnis einer allgemeinen Leistungsklage eines WEG-Miteigentümers alleine auf Beseitigung von Pfosten auf dem gemeinsamen Grundstückseigentum als öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch VGH München ZMR 2004, 74.

BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 11/15. NVwZ 2017, 1064 Leitsatz:

Die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Staatsanwaltschaft nach § 72 Absatz IV 1 AufenthG vor Vollzug einer Abschiebung stellt eine Verfahrensregelung dar, die allein der Wahrung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses dient und kein subjektives Recht des Ausländers begründet (Bestätigung von BVerwGE 106, 351)

Zum Beteiligungsrecht der Gemeinde: BVerwG, B. v. 11.08.2008 -4 B 25/08- NVwZ 2008, 1347-: Ist der Anwendungsbereich des § 36 I BauGB eröffnet, führt bereits die Missachtung der Rechte der Gemeinde zur Aufhebung der Baugenehmigung, ohne dass es einer materiell-rechtlichen Überprüfung der Rechtslage bedarf (keine Kausalität)

Die Berliner Bezirke können sich nicht auf Art. 28 GG berufen, weil Berlin staatliche und gemeindlicher Ebene in Berlin nicht getrennt sind (BVerwG, BVerwG, Urt. v. 10. 10. 2012 – 9 A 10/11 NVwZ 2013, 662 zur Klage des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg gegen Planfeststellungsbeschluss für BAB100).

BVerwG Urt. v. 28.2.2019 – 3 A 4.16: Ein Landkreis ist als Gemeindeverband im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes befugt, das ihm hinsichtlich der kreiskommunalen Aufgaben zustehende Recht auf Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG) geltend zu machen. Das Recht zur eigenverantwortlichen Aufgabenerledigung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG bezieht sich aber nur auf die gesetzlich zugewiesene Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Aus Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die dem Landkreis zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind können sich keine eigenen Rechte des Landkreises ergeben.

Hebt die Widerspruchsbehörde den Ausgangsbescheid eines Landkreises auf, fehlt es bei übertragenen Aufgaben in der Sache an einer Klagebefugnis des Landkreise hiergegen, die für den Landkreis negative Kostenentscheidung nach § 80 VwVfG im Widerspruchsbescheid erledigt sich durch die Klage gegen den Widerspruchsbescheid, will das Gericht über die Kosten nach § 162 I VwGO entscheidet (so BVerwG, U. v. 09.12.2021 -4 C 3/20– NJW 2022, 1400).

BVerwG NJW 2004 698: Klage gegen Verkehrszeichen -hier: Radweg mit Pflicht, denselben zu benutzen. BVerwG: grundsätzlich Verletzung eigener Rechte und damit auch Klagebefugnis, S. 698 rechts unten. Im Fall war der Kläger nämlich aus der Stadt weggezogen. OVG Hamburg als Vorinstanz hatte gemeint, ein Kriterium der Nachhaltigkeit oder Regelmäßigkeit der Rechtsverletzung fordern zu müssen. BVerwG argumentiert mit Art. 19 IV GG. Man muss nämlich auch rechtswidrige Verkehrszeichen (als sofort vollziehbare Verwaltungsakte) beachten. Verhinderung nur bei Vorgehen gegen das Verkehrsschild selbst.

OVG Bremen, U. v. 13.12.2022 -1 LC 64/22- NordÖR 2023, 261

§ 45 I 1 StVO, § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG und § 11 Abs. 2 BremVwVG begründen in Verbindung mit dem gesetzlichen Verbot des Gehwegparkens aus § 12 Abs. 4 und 4 a StVO einen individuellen Anspruch auf behördliches Einschreiten, soweit die Nutzbarkeit der Gehwege von Wohnstraßen dadurch in unzumutbarer Weise betroffen ist.

OVG Münster, Beschl. v. 31. 5. 2013 -19 B 1191/12 – NVwZ-RR 2013, 843:

Die Klage- und Antragsbefugnis für den Rechtsschutz gegen eine Schulauflösung steht nicht nur den Eltern und Kindern zu, welche die aufzulösende Schule gegenwärtig besuchen, sondern auch denjenigen Eltern und Kindern, welche sie in naher Zukunft (im bevorstehenden Schuljahr) besuchen wollen.

VGH München, B. v. 20.01.2014 -12 ZB 12.2766 NJW 2014. 715: Pflegeeltern fehlt die Klagebefugnis, wenn das Jugendamt im Wege hoheitlicher Obhutnahme nach § 42 SGB VIII die Pflegekinder herausnimmt. Sie müssen im Zivilrechtsweg eine Verbleibeanordnung nach § 1632 IV BGB erwirken -was sie danach können-.

VGH München, Beschluss vom 20.1.2014 – 12 C 13.2488- NJW 2014, 876:

§ 9 I UVG räumt dem alleinerziehenden Elternteil eine eigenständige Klagebefugnis zur Geltendmachung eines UVG-Anspruchs ein (Änderung der Rechtsprechung)

§ 9 I 1 Unterhaltsvorschussgesetz

Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten entschieden.

(Begründung: Rechtegeltendmachung nicht nur Vertretung, weil Norm insoweit dann unnötig wäre, so wirtschaftlich sinnvoll).

VG Frankfurt/M NVwZ-RR 2004, 748: Zur Identitätsfeststellung im Bordell: Wohnungsdurchsuchung verletzt auch die Vermieterin der Räume (Wohnungsrecht am Flur etc.) in ihren Rechten. Keine Wohnungsdurchsuchung, wenn die Polizei nicht speziell nach Personen o.ä. durchsucht, sondern ohne Zimmertüren zu öffnen o. ä. alle angetroffenen Personen kontrolliert. Identitätsfeststellung verletzt Vermieterin nicht in eigenen Rechten

BVerwG NVwZ 2004, 610 Entscheidungsrez. Murswiek JUS 2004, 1026

Drittschützend ist im Imm.schutzrecht § 5 I Nr. 1 BImschG.

Hingegen dient § 5 I Nr. 2 BImschG (Vorsorge nach hM im Bereich, in dem noch nicht von einer Gefahr ausgegangen werden kann) er Allgemeinheit. Keine kausale Zurechnungen. Ausnahme, wenn keine Immissionsgrenzwerte festgelegt sind aufgrund des Minimierungsgebotes der TA Luft aufgrund § 48 BImschG

§ 5 BImSchG Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;

2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;

(…)

(..)

BVerwG, U. v. 10.4.2008 -7 C 39/07 mit Bespr. JUS 2008, 831: § 6 II Nr. 4 AtG (Genehmigung für Lager u. a., wenn der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist) ist drittschützend, auch soweit es um Vorsorge z. B. gegen terroristische Angriffe durch gezielte Flugzeugentführungen oder Beschuss von Castor-Behältern mit panzerbrechenden Waffen geht, (also noch unterhalb der Schwelle von Gefahrenabwehr , nämlich der Vorsorge), soweit die Szenarios nicht nur zum Restrisiko gehört. aA noch OVG: jedenfalls kein Schutz der Nachbarn (potentiellen Opfer), da durch Terror nur der Staat bzw. die Allgemeinheit herausgefordert werden soll.

Art. 6 I GG als Abwehrrecht des einzelnen Elternteils gegen Schulaufnahme, die Schule auf einseitigen Elternantrag vorgenommen hat trotz gemeinsamen Sorgerechts (und nicht bloß gemeinsames Elternrecht) OVG Münster B. v. 28.1.2008 -19 B 2010/07, 19 E 1278/07 NJW 2008, 1756 (Heft 24)

Zum Petitionsrecht: OVG Lüneburg, B. vom 29. 1. 2008 – 11 LA 448/07 NVwZ-RR 2008, 746

Art. 14 GG:

Verletzt Denkmalschutzrechtliche Genehmigung (hier für Silo in der Nähe eines Schlosses) subjektive Rechte des Eigentümers am Denkmal?

BVerwG entgegen den Vorinstanzen ja aus Art. 14 GG, U. vom 21. 4. 2009 – 4 C 3/08 NVwZ 2009, 1231: jedenfalls, wenn ein benachbartes Vorhaben die Denkmalwürdigkeit eines geschützten Kulturdenkmales möglicherweise erheblich beeinträchtige, müsse Eigentümer die denkmalrechtliche Genehmigung des Vorhabens anfechten können. Begründung: Die mit dem Denkmal verbundene Schutzpflicht des Eigentümers (muss viel Geld hineinstecken) würde es als widersprüchlich ansehen lassen, wenn die Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit ohne weiteres ginge. (Besprechung in Schübel-Pfister Jus 2010, 407,)

Auf die Eigentumsgarantie kann sich nicht berufen, wer das Eigentum nur erworben hat, um die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der VwGO einem Eigentümer vorbehalten ist. (keine Klagebefugnis, weil Rechtsmissbrauch, wenn Grundstück nur als Sperrgrundstück erworben wurde BVerwG, Urteil vom 25.1.2012 – 9 A 6.10, NVwZ 2012, NVWZ Jahr 2012 S. 567,

Der aus Art. 14 Abs. 1 GG hergeleitete sogenannte einfache Bestandsschutz für ein legales Bauwerk gewährleistet nur das Recht, das Gebäude weiter so zu unterhalten und zu nutzen, wie es seinerzeit errichtet wurde (BVerwG Urt. vom 24.5.1993 Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 63). Geschützt wird ausschließlich das an Art. 14 Abs. 1 GG ausgerichtete Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtsposition.

Vorhanden sein muss aber stets ein funktionsgerecht nutzbarer Bestand, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW -, Urteil vom 03. Februar 1994 – 11 A 1149/91 – (juris). Ist ein Haus infolge von Verfall nicht mehr nutzbar, hat es damit sein Bewenden, der Bestandsschutz ist erloschen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1972 – 4 C 212.65 -, DVBl. 1972, 219.

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VGH München, Beschl. v. 19.2.2020 – 11 ZB 19.1068, NVwZ 2020, 1205: Eine Kommanditgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG fällt nicht unter den Begriff der „Wohnbevölkerung“ im Sinne des § 45 I 2 Nr. 3 StVO (Schutz vor Verkehrslärm). Es gibt für sie als juristische Person keine eigene Betroffenheit durch Verkehrslärm, auch nicht über Art. 14 GG. Sie kann auch nicht die Rechte der hinter ihr stehenden Gesellschafter als natürliche Personen geltend machen.

Art. 12 GG

BVerfG, B. v. 23.4.2009 -1 BvR 3405/08- NVwZ 2009, 977: Keine Defensive Konkurrentenklage gegen Aufnahme eines Krankenhauses in Krankenhausplan Fehlende Klagebefugnis bzw. Rechtsverletzung (nicht aus Art. 12 I GG und einfachem Recht) eines Krankenhauses gegen die Aufnahme eines Konkurrenzkrankenhauses in der Krankenhausplan, auch wenn Folge sein kann, dass später Betten reduziert werden müssen.

Verzicht/Präklusion als Verlust subjektiver Rechte,

betrifft m. E. und nach hM im Zweifel eher die Begründetheit

Absehen von Klagebefugnis nach § 42 II VwGO, wenn andere Gesetze ein Klagerecht einräumen:

1. sogenannte Verbandsklage = ausnahmsweise zugelassene Popularklage

Zur Verbandsklage VG Berlin NVwZ-RR 2003, 554: Klagebefugnis eines Verbandes gegen eine Baugenehmigung für ein Vorhaben im Außenbereich mit dem Argument, es hätte einer Bauleitplanung bedurft, in dessen Rahmen die Belange von Natur und Landschaft mit abgewogen hätten werden müssen

2. Klage eines anerkannten Naturschutzverbandes gegen Planfeststellungsbeschluss, wenn im Verfahren zuvor das Mitwirkungsrecht nach § 29 I BNatSchG(Sartorius 880) verletzt wurde

BVerwG: Dem Verband ist durch § 29 I 1 BNatSchG ein selbständig durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung am Verfahren eingeräumt ist (BVerwGE 87, 62 <69>),

Konsequenz aus Adressatentheorie bei bestehender Klagebefugnis und Rechtswidrigkeit des VA:

BVerwG (B. v. 14.4.2020 -9 B 4.19– LKV 2020, 314 Rdnr. 18):

Nach der aus Art. 2 1 GG abgeleiteten Adressatentheorie ist der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts nicht nur nach § 42 II VwGO klagebefugt. Vielmehr ist ein solcher Verwaltungsakt hiermit korrespondierend auch regelmäßig nach § 113 I 1 VwGO aufzuheben, wenn er sich als rechtswidrig erweist und deshalb durch die Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt ist Eine Verletzung in eigenen Rechten im Sinne des § 113 I 1 VwGO scheidet nur ausnahmsweise aus, wenn sich aus dem anzuwendenden einfachen Recht ergibt, dass eine bestimmte materiell- oder verfahrensrechtliche Anforderung, die der Verwaltungsakt verfehlt, ausschließlich dem öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist (Im konkreten Fall ist ein auf einer nichtigen Satzung beruhender Gebührenbescheid mangels Rechtsgrundlage aufzuheben, auch wenn die Gebühr an sich zu niedrig festgesetzt wurde).