Beteiligtenfähigkeit § 61 VwGO

Wer kann Subjekt im Verwaltungsprozess sein? -Aktuelle Probleme zu § 61 VwGO:

Zu § 61 Nr. 2 VwGO

BVerwG, Urteil vom 28.11.2018 – 6 C 2.17; https://www.bverwg.de/de/281118U6C2.17.0; NJW 2019, 1317

Zur Beteiligungsfähigkeit eines Kreisverbandes der NPD als nichtsrechtsfähigem Verein im Rahmen einer Klage gegen eine Sparkasse auf Eröffnung eines Girokontos.

Allgemeine Anforderungen:

Nach § 61 Nr. 2 VwGO sind Vereinigungen beteiligtenfähig, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Die Vorschrift ermöglicht es nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, öffentlich-rechtliche Ansprüche eigenständig gerichtlich durchzusetzen, die ihnen als Personenmehrheit zuerkannt sind. Daher sind diese Vereinigungen beteiligtenfähig, wenn sie geltend machen können, Zuordnungssubjekt einer materiellen Rechtsposition zu sein, die einen Bezug zum Streitgegenstand des konkreten Rechtsstreits aufweist. Der zur gerichtlichen Prüfung stehende Lebenssachverhalt muss nach einem Normenkomplex zu beurteilen sein, aus dem sich möglicherweise ein Recht der Vereinigung ergibt (Rdnr. 13).

Eine Vereinigung im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn sich eine Personenmehrheit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat, also ein Mindestmaß an Organisation vorliegt (Rdnr. 14).

Speziell bei Parteien:

Ist der Gebietsverband einer politischen Partei nicht in das Vereinsregister eingetragen, ist er als nicht rechtsfähiger Verein anzusehen, wenn er selbst eine körperschaftliche Verfassung nebst eigenen Organen besitzt, einen Gesamtnamen führt, vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist und eigene Aufgaben selbständig wahrnimmt, insbesondere über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet (Rdnr. 17).

Der Gebietsverband muss wirksam gegründet sein (Rdnr. 19).

Von § 61 Nr. 3 VwGO hat Berlin keinen Gebrauch gemacht.

Beteiligter ist deshalb immer das Land Berlin.

Bundesbehörden sind grundsätzlich nicht beteiligungsfähig.

Wirksame Prozesserklärungen setzen Beteiligtenfähigkeit voraus. So geht beispielsweise eine Erledigungserklärung ins Leere, die von einer Schule (als nichtrechtsfähiger Anstalt) stammt (bzw. gerade erklärt hat, § 161 II 2 VwGO,

so im Fall VGH Kassel, B. v. 07.11.2013 -7 F 2058/13 NVwZ-RR 2014, 350)

Für die Klagezulässigkeit reicht die Angabe der Behörde aus, § 78 I Nr. 1, 2. Hs VwGO

(also z. B. „die Schule XY“, es ist dann aber Aufgabe des Gerichts zu bestimmen, welcher Rechtsträger gewollt ist (im vorgenannten Fall: Land -weil Schulaufsichtsmaßnahme- oder Landkreis -weil äußerer Schulbetrieb als Sache des Schulträgers).

Eilantrag durch einen Erben als Notgeschäftsführung im Rahmen ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung nach § 2038 BGB geht

(VGH Mannheim, Beschl. v. 6. 11. 2012 – 3 S 2003/12 NJW 2013, 889 für Nachbar-Eilantrag).

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