Merkposten für die Abfassung
- Absender
- Adressat
- Zustellungsart
- (unter Umständen geboten: Betreff)
- Tenor
- Begründung
1. Absender:
Obacht: Die Widerspruchsstelle genau bezeichnen (und nicht mit der Ausgangsbehörde verwechseln!).
2. Adressat:
Ob an den Bevollmächtigten zuzustellen ist oder an den Widerspruchsführer richtet sich regelmäßig nach §§ 73 III VwGO, 7 I 1 oder 2 VwZG, gelegentlich auch nach § 6 VwZG.
3. Zustellungsart
bei Zustellungen an Anwälte regelmäßig „gegen EB“ (vgl. § 5 IV VwZG)
4. Tenor
- Sachtenor (Der Widerspruch wird zurückgewiesen, der Bescheid (…) wird aufgehoben)
(Widerspruchsbehörde muss aber nicht selbst entscheiden, sondern kann die Ausgangsbehörde anweisen (BVerwG, U. v. 13.12.2007 -4 C 9.07-DVBl 2008, 386): § 73 I 1 VwGO regelt nicht die Form der Stattgabe. VwGO regelt nämlich aus Kompetenzgründen nicht alles. In der Klausur ist es aber nicht ratsam, sich vor einer eigenen Entscheidung zu „drücken“)
- Kostenverteilung nach § 80 I VwVfG.
Es geht um die Kosten des Widerspruchsführers und die der Ausgangsbehörde,
§ 80 VwVfG ist nach wohl hM eine bewusst unvollständige Regelung, deshalb können die §§ 154 ff. VwGO nicht ergänzend, also nicht § 162 Abs. 3 VwGO oder § 80 Abs. 1 S. 1 analog) vgl. zum Ganzen K/R. § 80 Rdnr. 16ff mit Stichwort Waffengleichheit
Auch keine entsprechende Anwendung des § 80 I VwVfG für widerspruchsähnliche Verfahren, z. B. das Remonstrationsverfahren auf Visumserteilung, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss. v. 5.5.2015 – OVG 3 M 37/15- NVwZ 2015, 1396
Landesrecht hat teilweise einen anderen Regelungsgehalt, z. B. Art.80 I 5 BayVwVfG: “Erledigt sich der Widerspruch auf andere Weise, so wird über die Kosten nach billigem Ermessen entschieden; der bisherige Sachstand ist zu berücksichtigen.“ So auch § 80 I 5 BW VwVfG
Auch Entscheidung über Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, arg. Ex. § 80 III 2 VwVfG .
(Kostenerstattung für Widerspruchsführer in beamtenrechtlichen Streitigkeiten auch bei Unterliegen -wegen § 80 I 3 VwVfG -? Natürlich nicht:
BVerwG U. v. 15.11.2007 -2 C 29/06- NVwZ 2008, 324 (aA war aber der VGH München gewesen).
Siehe auch das Berliner Skript des Kammergerichts.