Erledigung und Erledigungserklärung

I. materiell: Wann liegt Erledigung vor?

Faustformel: Erledigung liegt vor, wenn die Aufhebung des VA sinnlos geworden ist);

Legaldefinition für Erledigung in § 43 II VwVfG

bei akzessorischen Verwaltungsakten: (Nur), wenn der weitere VA mit Erledigung des Haupt-VA akzessorisch verbunden ist, da heißt sachlogisch zwingend dessen Schicksal teilt (Bsp.: BVerwG, Urt. v.15.11.1990 – 3 C 49/87 –: Zwangsmittelandrohung als Teil des Bescheides).

Nicht hingegen die bereits erfolgte Zwangsgeldfestsetzung (OVG Magdeburg, Urt: v. 23.10.2019 -2 L 51/17- LKV 2020, 85

Bei normativer Koppelung:

Mit Wegfall einer Tatbestandsvoraussetzung:

Bsp. Wohnsitzauflage für Ausländer nach Erlangung eines Aufenthaltsrechts:

§ 61 Id AufenthG setzt für die gesetzlich angeordneten Wohnsitzauflage voraus, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist. Liegt der Tatbestand der Wohnsitzauflage nicht mehr vor, erlischt diese nach § 43 II VwVfG auf andere Weise (OVG Greifswald, B. vom 26. Januar 2021 – 2 M 622/20 OVG- NordÖr 2021, 225; § 61 Id AufenthaltG: „Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.“).

nach Vollziehung: wenn diese nicht rückgängig gemacht werden kann (arg. ex § 112 I 2 VwGO. Es sei denn (dann doch keine Erledigung): wenn noch negative Folgen bleiben, so zum Beispiel BVerwG, u. v. 25.09.2009 (-7 C 5/08- NVwZ 2009, 122 mit Bespr. JuS 2009, 368) : keine Erledigung, solange VA noch Grundlage der Vollstreckung ist (im konkreten Fall hätte der Betroffene nicht den Widerspruch gegen den Grund-VA zurücknehmen dürfen und konnte seine Einwendungen nicht im Verfahren gegen den Ersatzvornahmekostenbescheid geltend machen), zum Teil als „erweiterte Titelfunktion“ bezeichnet. Problem: Muss Rechtsmittelbelehrung darauf eingehen?.

Gegenauffassungen gibt es auch (vgl. den wenig einleuchtenden Aufsatz Jäckel NVwZ 2014, 1625

weiteres Bsp. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 11/15. NVwZ 2017, 1064:

Eine Abschiebungsanordnung erledigt sich nicht mit dem Vollzug der Abschiebung. Erledigung tritt ein, wenn die Steuerungsfunktion, die dem VA ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Von einer Abschiebungsanordnung gehen auch nach dem Vollzug noch rechtliche Wirkungen aus. Denn die Verfügung bildet die Grundlage für den Leistungsbescheid über die Erhebung von Abschiebungskosten.

Aktueller Fall:

OVG Greifswald, B. v.19.10.2020 -3 M 303/20– NordÖR 2021, 178:

Eine baurechtliche Beseitigungsverfügung für eine Werbeanlage erledigt sich nicht durch die einmalige Entfernung der Anlage, weil die Anordnung der Beseitigung leicht auf- und abbaubarer baulicher Anlagen auch ein Verbot der Wiedererrichtung umfasst.

II. prozessual

1. übereinstimmende Erledigungserklärung:

wohl überwiegende Praxis in Berlin: Nur Kostenentscheidung nach § 162 II, III VwGO. Kein Verfahrenseinstellungsausspruch. Dieser ist aber woanders gängige Praxis, auch BVerwG und vereinzelt auch beim VG Berlin.

§ 161 II 2 VwGO: Zustimmungsfiktion, wenn Beklagter nicht zustimmt

2. einseitige: einseitige Erledigungserklärung:

2.1. prozessual: zulässige Klageänderung in Feststellungsklage (unabhängig von §§ 91, 142 VwGO, BVerwGE 34, 159)

2.2. TBV für Erfolg der Feststellungsklage : Erledigung

s.o.

knappe Zusammenfassung hierzu: BVerwG B. v. 23.07.2014 -6 B 1/14- NVwZ 2014, 1594

3. hM im Regelfall keine Voraussetzung Begründetheit der Klage bis zur Erledigung; wohl auch hM nicht einmal Zulässigkeit der Klage.

4. Ausnahmefall Berechtigtes Interesse des Beklagten wie FFK

5. Die Erledigungserklärung kann bis zur Zustimmung widerrufen werden.